von Cala am Di 29 Mai, 2007 16:15
16:14
So schlecht ist der aber nicht:
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle aufnimmt, muß dieses der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt bei der Verlegung des Betriebes, bei Änderung oder Erweiterung des Gewerbegegenstandes bzw. bei der Aufgabe des Betriebes. Bei der Gewerbeanzeige ist der Personalausweis oder der Reisepass, bei Auswärtigen eine Meldebescheinigung der Gemeinde des Wohnsitzes mitzubringen. Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z. B. Makler, Baubetreuer, Gaststätten und Spielhallen, Bewachungs- oder Versteigerungsgewerbe, Automatenaufsteller) oder ein Handwerk betreiben wollen oder Ausländer sind, haben die Erlaubnis bzw. die Handwerkskarte vorzulegen oder nachzuweisen, dass die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche ausländerrechtliche Genehmigung erteilt ist. Der Beginn des erlaubnispflichtigen Gewerbes ohne Erlaubnis, des Handwerks ohne vorherige Eintragung in die Handwerksrolle bzw. bei Ausländern ohne die entsprechende ausländerrechtliche Genehmigung ist unzulässig. Verstöße gegen die Meldepflicht können mit Geldbuße geahndet werden. Hinweis: Es empfiehlt sich, je nach Gewerbe vorab Informationen bei der Handwerkskammer bzw. bei der Industrie- und Handelskammer einzuholen.
Gebühren: Gewerbeanmeldungen 20 € Gewerbeummeldungen 20 € Gewerbeabmeldungen gebührenfrei
Öffnungszeiten:
montags 08.30 bis 15.30 dienstags bis freitags 08.30 bis 12.30
Steht alles drin...eigentlich
Zuletzt geändert von
Cala am Di 29 Mai, 2007 16:19, insgesamt 1-mal geändert.

Die Mutterschaft ist schließlich immer noch die geschickteste Art, Frauen zu Sklavinnen zu machen.
Gegen Rocco ist Lilo Wanders der Marlboro-Man!